Die Zeit der vorläufigen Reichsmarine und Reichsmarine.

   Nach dem verlorenen I. Weltkrieg dankte der Kaiser am 28. November 1918 ab und die Marine wurde auf 15.000 Mann verkleinert. Am 16. April 1919 verabschiedete die Nationalversammlung das Gesetz über die Bildung der neuen "vorläufigen Reichsmarine". Vier Monate später, am 1. August 1919, wurden Abänderungen für die Dienstbekleidung, die durch die Bekleidungsvorschrift für die Marine und die Bekleidungsbestimmungen für die Seeoffiziere usw. reglementiert war, durch den Reichswehrminister Noske vorgenommen. Zu den Blankwaffen wurde ausgeführt (Auszug):
Die baldige Einführung einer eiheitlichen Marineseitenwaffe für alle Dienstgrade und Dienstzweige vom Portepeeunteroffizier an aufwärts ist beabsichtigt. Es ist ein vereinfachter Dolch am Überschnallkoppel zu tragen, vorgesehen.
Bis zur Fertigstellung und allgemeinen Einführung dieser Einheitswaffe dürfen wahlweise folgende Seitenwaffen getragen werden:
1. Der Marinesäbel am Unterschnall- und Überschnallkoppel,
2. das kurze Infanterie-Seitengewehr am übergeschnallten Lederkoppel,
3. der Offizierdolch am Unterschnall- und Überschnallkoppel.

   Nachdem am 4. Okober 1919 in Kiel und am 6. Oktober 1919 in Wilhelmshaven das Modell des vorgesehenen neuen Dolches den Marineoffizieren durch den zuständigen Referenten der Admiralität vorgestellt wurde, wurde schließlich mit Erlaß des Reichswehrministers vom 28. November 1919 die neue Seitenwaffe eingeführt. Es wurde bestimmt:
Dolch M 1919 1. Als einheitliche Marineseitenwaffe für alle Dienstzweige und Dienstgrade vom Portepeeunteroffizier an aufwärts wird ein kurzer Dolch - in schwarzer Metallscheide mit einer Art Seitengewehrhalter und einem überzustreifenden Bügel mit Tragering - nach dem bei der Admiralität befindlichen Muster eingeführt. Den beiden Stationskomandos wird nach fertigstellung je ein versiegeltes Muster dieses Dolches zugehen.
2. Der bisherige Seeoffizierdolch kann nach diesem Muster umgeändert werden (Schwärzen der Scheide und des Griffes; Griffabschluß durch Knopf; Entfernen eines Trageringes).
3. ...
4. Nach dem 1. April 1920 dürfen nur noch folgende Seitenwaffen an Stelle der neu eingeführten Marineseitenwaffe getragen werden:
a) Verliehene Ehrensäbel.
b) Ererbte Waffen mit Genehmigung des Reichswehrministers.
c) Die bisherige Waffe (Dolch oder Säbel) der jenigen Träger des Offizierseitengewehrs, welche bis zum 31. März 1920 mit Doppelrechnung der Kriegs- und Auslandsjahre 25 Jahre aktiv dienen, unverändert als Ehrenwaffe.
5. Der Marinesäbel als Ehrenwaffe ist mit zwei Trageringen am bisherigen Unterschnallkoppel oder am neuen Dlchkoppel, auf das hierfür ein zweiter Schieber mit Löwenkopf aufzusetzen   ist, zu tragen, der bisherige Seeoffizierdolch als Ehrenwaffe am alten oder neuen Dolchkoppel.


Dolch von 1919


   Mit den neuen Bestimmungen kamen erstmals die Offiziere, die nicht Seeoffizier waren, und die Portepeeunteroffiziere in den Genuß des bequemen Dolches. Die Proben des neuen Dolches wurden dann am 11. Dezember 1919 an das Kommando der Marinestation der Nordsee in Wilhelmshaven und der Ostsee in Kiel gesandt. Zu dem Portepee ist nichts ausgeführt. Es wurden zunächst jedoch die kaiserlichen Portepees weitergetragen.

   Bereits rund 18 Monate später wurden, auf Grund der gemachten Erfahrungen, die Bestimmungen über Bekleidung und Ausrüstung der Reichsmarine geändert. In dem Erlaß vom 5. April 1921 wurde von Reichspräsident Ebert in den Bestimmungen für die blau gekleideten Marineteile der nunmehrigen "Reichsmarine" zu den Waffen neu festgelegt:
1. Die Marineseitenwaffe zur blauen Marinebekleidung ist für alle Dienstzweige und Dienstgrade vom Portepeeunteroffizier an aufwärts der ... eingeführte Dolch. An Stelle der schwarzen Scheide tritt jedoch eine solche aus gelbem Metall mit zwei Bügeln und Trageringen.
2. ...
3. Allen Kriegsteilnehmern, soweit sie im Kriege Portepeeträger waren, ist es gestattet, ihre im Kriege in Ehren getragene Marinewaffe bis zum Aufbrauch in und außer Dienst weiter zutragen, soweit sie dem Dienstgrad entspricht.
4. Zur Führung von Marinewaffen, die von dem vorgeschriebenen Muster abweichen, ist die Genehmigung des Reichswehrministeriums einzuholen, wenn
a) die Waffen von Vorfahren in gerader linie - auch noch lebenden im Kriege mit Auszeichnung vor dem Feinde getragen sind,
b) in Ausnahmefällen besondere Gründe einen derartigen Antrag rechtfertigen.
Weiterhin wurde zum Portepee bestimmt:
b) Portepee für den Dolch ist das bisherige Dolchportepee, jedoch mit ganz silberner Portepeeschnur (ohne schwarze und rote Fäden), für den Säbel das bisherige Säbelportepee.

Für die feldgrau bekleideten Marineteile wurde angeordnet:
26. a) Die Seitenwaffe ist einheitlich für Offizierdienstgrade, Deckoffiziere, Unteroffiziere und Mannschaften das kurze Seitengewehr  nach dem Muster des Reichsheeres. ...
b) Zum kleinen Dienst - wenn kein Eintreten in die Front zu erwarten ist - und außer Dienst kann jedoch von allen Offizierdienstgraden, Deckoffizieren und den Unteroffizieren vom Feldwebel einschließlich an aufwärts der bisherige lange Marinesäbel mit Säbelportepee untergeschnallt an zwei Trageringen getragen werden.

   Interessant ist, dass neben dem neuen (ganz silberfarbenen) Dolchportepee am Marinesäbel das alte kaiserliche Portepee weitergetragen wurde.
   Nachdem im Jahre 1922 im Reichsheer der "Einheitssäbel 1922" eingeführt worden war, folgte die Marine am 8. Mai 1923 auch mit einem neuen Modell. Mit den durch den Marinechef Admiral Behnke erlassenen Änderungen der Bekleidungs- und Anzugsbestimmungen wurde u. a. auch ein neues Säbelmodell eingeführt.


Marinesäbel von 1923   Säbel M 1923

1. Seitenwaffen zur blauen Marinebekleidung sind für alle Dienstzweige und Dienstgrade vom Feldwebel (Oberfähnrich) an aufwärts:
a) der Dolch mit schwarzem Griff und in gelbmetallener Scheide mit zwei Bügeln und Trageringen;
b) der Marinesäbel in schwarzer Lederscheide mit gelbmetallenen Beschlägen nach dem alten Muster. Auf dem Korb tritt an die Stelle des Ankers mit Krone ein unklarer Anker, die Klinge ist nicht verziert.
2. Der Dolch wird an zwei Tragebändern, der Säbel an zwei Trageringen am Koppel hängend  getragen, und zwar zum Jackett untergeschnallt, zum Rock übergeschnallt. Bei angelegtem Überzieher wird der Dolch durch einen Einschnitt unter der linken Taschenklappe nach außen gesteckt.
3. ...
4. Beim feldmarschmäßigen Infanterie- und Landungsdienst wird von Offizieren, Deckoffizieren und Portepeeunteroffizieren das kurze Seitengewehr nach dem Muster des Reichsheeres, mit Dolchportepee, am Lederkoppel übergeschnallt getragen.
5. Fähnriche tragen, abgesehen von den Fällen der Ziffer 4, nur den Dolch.
Das Säbelportepee wurde nun - analog zum Dolchportepee - auch ganz silbernfarben, also ohne roten und schwaren Faden.


   Schließlich erfolgte in der Zeit der Reichsmarine eine letzte Änderung am Dolch. Am 5. Juni 1929 befahl der Chef der Marineleitung:
Soldaten und zum dauernden Tragen der Uniform verpflichtete Beamte, die nach § 3 Ziffer 1 der Marine-Bekleidungs- und Anzugsbestimmungen eine Seitenwaffe anzulegen haben, tragen an Stelle des bisherigen Dolchs mit "schwarzem" Griff als Seitenwaffe einen Dolch mit "weißem" Griff.
Ferner wurde die Auftragefrist für den Dolch mit schwarzem Griff auf den 30. September 1930 festgelegt. Für die den Portepeeunteroffizieren dienstlicherseits verausgabten Dolche wurden jedoch nur weiße Griffe im Austausch gegen die alten schwarzen am Anfang Oktober 1930 geliefert. Demzufolge mußte die sogenannte Auftragefrist bis zum 30. Oktober 1930 verlängert werden.


zurück Start vor